Am 19.12.18 erreichte die Studierenden der TUHH eine Mail vom Prüfungsamt, in der das nicht Ausreichen von ärztlichen Attesten skizziert wurde. Anstatt dessen muss im Prüfungszeitraum des Wintersemesters 18/19 ein sogenanntes qualifiziertes Attest eingereicht werden.

Sehr geehrte Studierende,

bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, müssen Sie die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nachweisen.
Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit ist eine Rechtsfrage und wird von der Prüfungsbehörde getroffen. Das Prüfungsamt muss anhand der ärztlichen Angaben in der Lage sein, sich ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsunfähigkeit der Studierenden bilden zu können.
Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Nachweis daher nicht aus.
Das Prüfungsamt benötigt ein sogenanntes detailliertes Attest aus dem die durch die Erkrankung hervorgerufenen körperlichen und psychischen Symptome und Auswirkungen hervorgehen, die eine Prüfungsunfähigkeit belegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir keine Diagnose benötigen. Ihre Daten unterliegen dem Datenschutz und werden streng vertraulich behandelt.

Auf der Website des Prüfungsamtes stehen ein entsprechendes Antragsformular (“Erforderliche Daten zum Erfassen eines ärztlichen Attestes – Ausfüllhinweis”) sowie weitere Informationen zum krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt (“Information zum Prüfungsrücktritt”) zur Verfügung.

Anne Kruse Mittelbach, Zentrales Prüfungsamt

In diesem Attest müssen die Symptome, die zur Prüfungsunfähigkeit führen, genannt werden. Diese Nennung ist unserer Meinung nach nicht mit der Informationellen Selbstbestimmung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 8 Abs. 1) vereinbar. Die Entscheidung, die Regelung einzusetzen, entstand aus der unklaren rechtlichen Lage.

In der Zwischenzeit hat der AStA versucht diese Regelung zu kippen. In mehreren Gesprächen mit dem Justiziariat und dem SLS der TUHH sowie der Landes ASten Konferenz ist ein Lösungsansatz entstanden. 

Dieser Lösungsansatz sah vor, dass die Regelung durch den Antrag, der Studierendenschaft, im Akademischen Senat gekippt werden sollte. Dazu ist es nicht gekommen. Uns wurde nahegelegt diesen Antrag an den AS nicht zu stellen, da gerade eine Datenschutzprüfung laufe.

Währenddessen ist ein Student unserer Universität aktiv geworden. Auf dem Kurznachrichtendienst Twitter ergab sich folgende Konversation.

Oliver hat dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) am 10. Februar 2019 die Situation geschildert, welcher dies als Beschwerde auffasste. Darauffolgend wurde ein Prüfverfahren eröffnet.

Nach einiger Prüfzeit ergab sich durch eine zwischenzeitliche Nachfrage eine Antwort des HmbBfDI am 21. März 2019. Das Prüfverfahren läuft immer noch, aber der Kanzler der TUHH hat die Regelung derzeit außer Kraft gesetzt.

Die Fragestellung befindet sich derzeit in der Prüfung bei der TU einschließlich möglicher Rechtsänderungsbedarfe. Wie uns der Kanzler dazu mitgeteilt hat, ist die von uns beanstandete Regel hinsichtlich des materiellen Inhaltes anerkennungsfähiger Atteste vorläufig außer Kraft gesetzt worden bis der zumindest aus formellen Gründen ohnehin noch erforderlichen Änderung der ASPO. Diese wird jedoch nicht kurz- sondern eher mittelfristig zu erwarten sein.

Antwort des HmbBfDI

Seit wann die Regelung außer Kraft gesetzt wurde wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, warum die Studierenden darüber nicht unverzüglich informiert wurden. Weitere Informationen werden folgen!